7. Mit Verfügung vom 25. November 2014 trennte die Gemeinde das Verfahren betreffend Lärmimmissionen vom Verfahren betreffend rechtlich umstrittene Bauten. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, die technisch möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Begrenzung des Lärms durch die drei Wasserspeier aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern beantragte, dass das Verfahren betreffend Lärmreduktion als gegenstandslos abzuschreiben sei. Er vertrat die Auffassung, es handle sich um eine Angelegenheit des zivilrechtlichen Nachbarrechts.