Nach Einschätzung der Kantonspolizei konnte der verbleibende Geräuschpegel in einem Wohnquartier mit Lärmempfindlichkeitsstufe II jedoch auch weiterhin als Störung empfunden werden. Weil keine funktionsbezogene Notwendigkeit für die Wasserspeier (namentlich hinsichtlich der Wasserqualität) bestehe, empfahl sie daher einen Umbau der Anlage, mit welchem Störgeräusche durch den Wasserzufluss weiter reduziert oder gänzlich vermieden werden sollten.6