6. Nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass provisorisch lärmmindernde Massnahmen getroffen worden seien, führte die Lärmfachstelle der Kantonspolizei am 2. Oktober 2014 ab 17.30 Uhr eine erneute Messung durch. Bei dieser war der Beschwerdeführer zugegen und erlaubte den Zutritt auf sein Grundstück zum Zweck der Besichtigung der Brunnenanlage. Ebenfalls zugegen war der Brunnenbauer. Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei bestätigte dieser, dass die drei Wasserspeier eine rein ästhetische Funktion hätten und kein Zusammenhang mit der Wasserqualität (Sauerstoffregulierung) bestehe.