Am 11. August 2014, ab 19 Uhr, führte die Kantonspolizei eine Lärmmessung auf dem Grundstück der Beschwerdegegner durch; der Beschwerdeführer hatte den Zutritt auf sein Grundstück für diesen Anlass verweigert. Gemessen wurde der Lärm, der durch das Herabfallen von Wasser aus drei Wasserspeiern auf die Wasseroberfläche entsteht. Der Immissionspunkt, an dem gemessen wurde, befand sich ca. 12 Meter von der Lärmquelle entfernt. Dabei wurde festgestellt, dass der Umgebungsgeräuschpegel bei knapp über 30 dB (A) lag; das Wassergeräusch (Plätschern) wurde mit 48.7 dB (A) gemessen.