in den Obergeschossen erreicht werden. Ein separater Zugang würde aufgrund der Gestaltung des Gebäudes eine Erweiterung des Treppenhauses nach oben erfordern, was einerseits schwierig realisierbar und andererseits für die Baupolizeibehörde leicht erkennbar wäre. g) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf Wiederherstellungsanordnungen verzichtet hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Kosten