f) Aus diesen Gründen sind keine Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen. Daran ändert auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Dachgeschosse könnten künftig zu selbständigen Wohnungen bzw. Stockwerkeinheiten ausgebaut werden, nichts. Für einen solchen Ausbau bestehen keine Anhaltspunkte und er wäre auch kaum durchführbar: Die Dachgeschosse können nur über interne Treppen von den Wohnungen 8 Art. 47 Abs. 6 BewD; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. N. Art. 46 N. 9 9 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c mit Hinweisen 8