Die Entfernung der Laminatbeläge allein würde im vorliegenden Fall nicht verhindern können, dass die Estrichräume zum Wohnen genutzt werden könnten. Würden die Räume nur den Unterlagsboden (Betonboden) aufweisen, würde dies das Bewohnen nicht ausschliessen. Die Bewohner könnten beispielsweise um die Räume wohnlicher zu gestalten, grosse Teppiche platzieren. Das Entfernen der Laminatböden ist daher nicht geeignet, um die Estrichräume für Wohnzwecke unbrauchbar zu machen. Im Verhältnis zum Aufwand, der für die Pflichtigen damit verbunden wäre, wäre der Nutzen einer entsprechenden Anordnung zu gering. Es wäre daher unverhältnismässig, die Entfernung der Laminatbeläge zu fordern.