Auch unbewohnte Nebenräume weisen oft nicht nur den rohen Unterlagsboden, sondern Bodenbeläge wie Platten etc. auf. Ob die Verlegung der Laminatböden in den Dachräumen den üblichen Ausbaustandard überschreitet und damit gegen die entsprechende Auflage der Baubewilligung verstösst, kann aber aus folgenden Gründen offen gelassen werden: Die Anordnung einer Wiederherstellung ist nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist.8 Eine Wiederherstellungsmassnahme ist nur dann verhältnismässig, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und für den Pflichtigen zumutbar ist.9