Die vom Beschwerdeführer kritisierte Bodenheizung in den Estrichräumen entspricht somit dem bewilligten Zustand und ist nicht rechtswidrig. Bei der Ausgestaltung der Estrichräume ist es zwar tatsächlich so, dass eine rechtswidrige Nutzung als Wohnraum eher begünstigt wird, da die Räume relativ gross und beheizt sind und die Raumhöhe sowie die Belichtung nur wenig unter den von Art. 64 und Art. 67 BauV7 für Wohnräume geforderten Werten liegen. Sowohl Raumgrösse, Raumhöhe und Beheizung wie auch die Befensterung sind aber rechtskräftig bewilligt. Eine Änderung dieser baulichen Ausgestaltung, insbesondere