Mit dem Gesamtentscheid vom 8. Mai 2013 wurde daher im ganzen Dachgeschoss die Erstellung einer Bodenheizung bewilligt. Da die Estrichräume als Energiebezugsfläche bezeichnet wurden und gemäss den bewilligten Plänen bzw. dem Energienachweis die Wände zwischen Estrichräumen und angrenzenden Wohnräumen sowie die Böden zum unteren Geschoss keine höheren Dämmwerte aufweisen müssen, wurden die Estrichräume eindeutig als beheizte Räume bewilligt. Eine Nichtbeheizung der Estrichräume wäre, wie die Vorinstanz richtig festhielt, aufgrund des Fehlens der notwendigen Dämmung gegenüber den angrenzenden beheizten Räumen energietechnisch auch nicht sinnvoll.