a) Die umstrittenen Räume in den Dachgeschossen der beiden Gebäudeteile auf der Parzelle Nr. F.________ wurden gemäss Gesamtentscheid vom 8. Mai 2013 als Estrichräume bewilligt.4 Sie dürfen laut diesem Entscheid nicht als Wohnräume genutzt werden und nur den für Estriche üblichen Ausbaustandard haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Räume seien bewilligungswidrig ausgeführt worden. Sie seien mit Bodenheizung und Laminatboden so vorbereitet, dass sie dem Wohnen dienen könnten und später ein Vollausbau des Dachgeschosses und die Erstellung zusätzlicher Stockwerkeinheiten möglich sei.