Der Beschwerdeführer beantragt nur die Aufhebung von Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen und hält in seiner Beschwerdebegründung explizit fest, die anderen Punkte seien nicht Gegenstand seiner Beschwerde. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren umfasst somit nur die Estrichräume. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 5 3. Verzicht auf baupolizeiliche Massnahmen