b) Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung hält in Ziff. 1 fest, die Baubewilligung vom 8. Mai 2013 werde nicht widerrufen. In den Ziffern 2 und 3 des Dispositivs wird verfügt, dass hinsichtlich der Grenzabstände Nordost und Südost keine baupolizeilichen Anordnungen erfolgen. In Ziff. 4 schliesslich wird verfügt, dass auch betreffend die Estrichräume keine baupolizeilichen Massnahmen getroffen werden.