Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde. Sie machen insbesondere geltend, die Estrichräume würden nicht zum Wohnen benutzt. Da zwischen den Estrichräumen und den zum Wohnen bestimmten Räumen des Dachgeschosses keine gedämmten Wände vorhanden und die Dächer gegen aussen isoliert seien, sei die Beheizung der Estrichräume aus energetischer Sicht sinnvoll. Der Laminatboden sei ein preiswerter, für Abstellräume geeigneter Bodenbelag. Eine Wiederherstellungsanordnung sei nicht angezeigt. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.