Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass die als Estrichräume bewilligten Räume soweit ausgebaut worden seien, dass sie mit geringem Aufwand dem Wohnen dienen können. Die Wohnnutzung in den Estrichräumen sei aufgrund der Ausschöpfung der Ausnützungsziffer nicht bewilligungsfähig. Die ohne Bewilligung errichteten baulichen Vorkehren seien zu beseitigen. Um die Wohnnutzung zu verhindern, sei zumindest die Entfernung der Bodenheizung und des Laminatbodens anzuordnen.