4. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, Ziff. 4 der Verfügung vom 20. April 2015 sei aufzuheben und es seien zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes in den Estrichräumen die erforderlichen baulichen Massnahmen anzuordnen, um diese für die Wohnnutzung unbrauchbar zu machen. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass die als Estrichräume bewilligten Räume soweit ausgebaut worden seien, dass sie mit geringem Aufwand dem Wohnen dienen können.