Darin kam es zum Schluss, dass das erstellte Gebäude im Nordostbereich der Parzelle den Grenzabstand teilweise um einige Zentimeter unterschreite und die Balkone im Südostbereich ebenfalls den Grenzabstand verletzten. Ein Widerruf der Baubewilligung komme aber nicht in Frage, da das Vorhaben bereits vollendet sei und keine überwiegenden Interessen den Widerruf gebieten würden (Ziff. 1 der Verfügung). Die Anordnung baupolizeilicher Massnahmen betreffend der Grenzabstände sei daher nicht angezeigt (Ziff. 2 und 3 der Verfügung). Auch hinsichtlich der Estrichräume verzichtete das Bauinspektorat auf baupolizeiliche Massnahmen (Ziff. 4 der Verfügung).