2. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 reichte ein vom Beschwerdeführer beauftragter Architekt beim Bauinspektorat der Stadt Thun eine baupolizeiliche Anzeige ein. Er machte unter anderem geltend, das Dachgeschoss werde anders ausgebaut, als es für unbewohnte Nebenräume zulässig sei, und gewisse Bauteile würden das vom Beschwerdeführer gewährte Näherbaurecht überschreiten.