1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Kostenverlegung in Ziffer 5, erster Satz der Verfügung der Gemeinde Biel/Bienne vom 10. April 2015 wird aufgehoben. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten trägt die Stadt Biel. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Biel/Bienne vom 10. April 2015 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 35 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 201) 36 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 15