Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag nicht durch. Sie obsiegt lediglich in Bezug auf die Verlegung der vorinstanzlichen Gebühren. Die Beschwerdeführerin gilt daher zu 2/3 als unterliegend und hat Fr. 600.− der Verfahrenskosten zu bezahlen. Da die vorinstanzlichen Gebühren nicht dem Beschwerdegegner auferlegt werden können, unterliegt er nicht. Die restlichen Verfahrenskosten trägt somit der Kanton. b) Die Parteien waren nicht anwaltlich vertreten. Parteikosten werden daher keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid