34Vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2013 an den Stadtpräsidenten, S. 3, Vorakten Register 1; vgl. Luftaufnahme auf google maps, zuletzt besucht am 6. August 2015 14 vorinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner anzulasten (vgl. Art. 4 ZGB35). Diese Kosten trägt demnach die Vorinstanz. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. Kosten