Durch die neue Nutzung des Hinterhofs entfielen die zwei Parkplätze, die er bis anhin von der Stadt Biel hatte mieten können. Insofern wäre wünschbar gewesen, wenn die Vorinstanz auch den damaligen (und wohl zukünftigen) Parkplatzbedarf der Liegenschaft des Beschwerdegegners geregelt hätte, als sie der Beschwerdeführerin das Baurecht einräumte (BR I.________). Die Frage nach der Einhaltung des umweltrechtlichen Immissionsschutzes wurde ebenfalls erst mit dem Bau der Wohnsiedlung aktuell, da das Gebiet vorher offenbar eine "Industriebrache" war, in der die Autoreparaturwerkstätte nicht störte.34 Unter diesen Umständen wäre es unbillig, die