Demnach hat der Beschwerdegegner die Ursache für das baupolizeiliche Verfahren gesetzt.32 Andererseits ist zu berücksichtigen, dass dieser Zustand damals bereits 30 Jahre andauerte, die Vorinstanz seit mindestens 23 Jahren Kenntnis davon hatte und in dieser Zeit nie baupolizeilich eingeschritten ist.33 Hinzu kommt, dass sich die Situation mit dem Neubau der autofreien Wohnsiedlung massgeblich verändert hat, was nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden kann: Durch die neue Nutzung des Hinterhofs entfielen die zwei Parkplätze, die er bis anhin von der Stadt Biel hatte mieten können.