c) Das Baupolizeiverfahren wurde durch die baupolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführerin ausgelöst. Die Anzeige war zwar nicht in jeder Hinsicht begründet, kann aber dennoch nicht als mutwillig oder rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Die Umnutzung zur damals noch betriebenen Autoreparaturwerkstätte war nie bewilligt worden, so dass ein formell unrechtmässiger Zustand bestand.31 Demnach hat der Beschwerdegegner die Ursache für das baupolizeiliche Verfahren gesetzt.32