28 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 13 angemessen daran beteiligen), welche die Amtshandlung veranlasst oder verursacht hat, wobei kein Verschulden erforderlich ist. Die Kostentragungspflicht entfällt im Allgemeinen nur für Verfahren, deren Durchführung einzig der Öffentlichkeit dient, wie beispielsweise beim Steuerveranlagungsverfahren.29 Das Verursacherprinzip ist im Gebührenreglement der Stadt Biel umgesetzt (Art. 3 und 4 Abs. 2 aGebR30).