52 Abs. 1 BewD); für das Baupolizeiverfahren ohne nachträgliches Baubewilligungsverfahren fehlt eine entsprechende Bestimmung. Mangels spezialgesetzlicher Regelung ist die Kostenverlegung bei baupolizeilichen Anzeigen daher nach dem Verursacherprinzip vorzunehmen. Demnach soll diejenige Person den Aufwand bezahlen (oder sich 26 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 27 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 107 N. 1