Die Behörde setzt allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung fest (Art 107 Abs. 1 VRPG26). Anders als für das Beschwerdeverfahren enthält das VRPG für das Verwaltungsverfahren keine allgemeine Regel über die Kostenverlegung. Wer diese Kosten zu tragen hat, bestimmt sich nach den verschiedenen Sacherlassen und, falls diese keine Regelung enthalten, nach dem Verursacherprinzip.27 Die Gemeinde kann für ihre Tätigkeit im Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren gestützt auf ihren Gebührentarif Verfahrenskosten erheben (Art. 51 Abs. 1 und 3 BewD28). Das Dekret regelt aber nur für das Baubewilligungsverfahren, wer die Kosten tragen muss (Art. 52 Abs. 1 BewD);