Im Übrigen habe die Vorinstanz ihren Aufwand dadurch minimiert, dass sie nach der Geschäftsaufgabe des Beschwerdegegners darauf verzichtet habe, das Wiederherstellungsverfahren in vollem Umfang durchzuführen. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, das Verfahren sei durch die baupolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführerin ausgelöst worden. Bei einem Gebührenrahmen zwischen Fr. 800.− und Fr. 5'000.− sei die festgelegte Gebühr von Fr. 1'000.− eher zu tief als zu hoch angesetzt.