a) Die Beschwerdeführerin beantragt eine angemessene Herabsetzung der verfügten Gebühren. Sie begründet dies damit, dass die Vorinstanz den Verwaltungsaufwand selber veranlasst habe, das Verfahren in deren Interesse liege und es ihre Sache sei, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen. Nach dem Rückweisungsentscheid der BVE sei die Vorinstanz verpflichtet gewesen, das Wiederherstellungsverfahren durchzuführen. Im Übrigen habe die Vorinstanz ihren Aufwand dadurch minimiert, dass sie nach der Geschäftsaufgabe des Beschwerdegegners darauf verzichtet habe, das Wiederherstellungsverfahren in vollem Umfang durchzuführen.