i) Zusammenfassend löst die heutige Nutzung auf der Parzelle Nr. A.________ keinen Parkplatzbedarf aus. Das Z.________gässli ist eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des SVG, auf der das Parkieren im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts zulässig ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner im Rahmen der Vereinbarung vom 7. Juni 2012 zusicherte, dass sie die Zufahrt mit Motorfahrzeugen zur Autoreparaturwerkstätte "dulde".25 Eine solche Zufahrt beinhaltet nach dem allgemeinen Verständnis zwangsläufig auch das Abstellen des Fahrzeugs.