Da das Z.________gässli drei Liegenschaften erschliesst, betrifft die erschwerte Ausfahrt nicht nur den Beschwerdegegner, sondern auch alle anderen Automobilisten, seien es Besucher, Handwerker, Lieferanten oder andere. Das Rückwärtsfahren muss in solchen Fällen mit der im Verkehr gebotenen Vorsicht erfolgen (Art. 36 Abs. 4 SVG). Falls die Verkehrssicherheit bei der Ausfahrt aus dem Z.________gässli beeinträchtigt wäre, hätte dies auch der Bewilligung des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin entgegenstehen müssen.