h) Ein Parkierungs- bzw. Benutzungsverbot kann sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass seit dem Neubau der Wohnsiedlung die Wendemöglichkeit auf dem Hinterhof entfallen ist, so dass nur noch rückwärts aus dem Z.________gässli ausgefahren werden kann. Dieser Umstand hat mit der Frage der Zulässigkeit des Haltens und Parkierens auf dem Z.________gässli keinen direkten Zusammenhang. Da das Z.________gässli drei Liegenschaften erschliesst, betrifft die erschwerte Ausfahrt nicht nur den Beschwerdegegner, sondern auch alle anderen Automobilisten, seien es Besucher, Handwerker, Lieferanten oder andere.