Autoreparaturwerkstätte benutzt, sei es mit Fahrzeugen oder zu Fuss, und ist auch für Dritte ohne weiteres zugänglich. Faktisch steht das Z.________gässli somit einem unbestimmten Personenkreis offen, auch wenn dieser zahlenmässig begrenzt ist. Das Z.________gässli stellt somit eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG dar. Das Halten und Parkieren auf dem Z.________gässli untersteht deshalb dem Strassenverkehrsrecht23 und ist grundsätzlich zulässig, auch wenn keine spezielle Parkfeldmarkierung angebracht ist (vgl. Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 und 19 VRV).24