113 SSV21).22 Das Z.________gässli dient zur Erschliessung von drei Gebäuden, wovon zwei nicht zur autofreien Siedlung gehören (Z.________gässli 2 und 4), und der Zugang ist mit Wegrechten sichergestellt. Die Situation ist daher vergleichbar mit obgenannter Konstellation einer Zufahrtsstrasse im Privateigentum mit Wegrechten, die eine öffentliche Strasse im Sinne des SVG darstellt. Die Strasse wird von Besuchern, Lieferanten oder früher auch von den Kunden der 17 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 18 Fabian Voegtlin, Abgrenzung der öffentlichen von der privaten Verkehrsfläche, in Strassenverkehr 2/2014