Dass die Strasse nie als Verbindungsstrasse realisiert wurde, sondern bislang eine Sackgasse geblieben ist, ändert nichts an dieser Qualifikation, ebenso wenig der Bau der Wohnsiedlung mit der vermehrten privaten Beanspruchung der Verkehrsfläche. Aus den Akten geht nicht hervor, und dies wird auch von keiner Partei geltend gemacht, dass das Z.________gässli für Dritte klar erkennbar mittels Abschrankung und signalisiertem Verbot als ausschliesslich privater Bereich gekennzeichnet und mit einem Durchgangsverbot für Fahrzeuge und Fussgänger belegt ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 VRV, Art. 5 SVG, Art. 113 SSV21).22