g) Im Baulinienplan der Stadt Biel20 ist das Z.________gässli als öffentlicher Verkehrsraum bezeichnet. Dass die Strasse nie als Verbindungsstrasse realisiert wurde, sondern bislang eine Sackgasse geblieben ist, ändert nichts an dieser Qualifikation, ebenso wenig der Bau der Wohnsiedlung mit der vermehrten privaten Beanspruchung der Verkehrsfläche.