Selbst das eingezäunte Areal eines Güterbahnhofs, zu dem nur Fahrzeuge Zutritt haben, die Waren abholen oder bringen, gilt nach der Rechtsprechung als öffentlich, da die Lieferanten einem unbestimmten Personenkreis angehören, ebenso der private Vorplatz einer Fabrik, dessen privater Gebrauch für Dritte weder mit einer Abschrankung noch einem Verbot gekennzeichnet ist. Auch eine Zufahrtsstrasse im Privateigentum, an der ein Wegrecht zugunsten der Anwohner besteht, ist eine öffentliche Strasse im Sinne des SVG.19