Nach der Rechtsprechung ist eine Verkehrsfläche öffentlich, wenn sie einem unbestimmten Benutzerkreis von Verkehrsteilnehmenden offen steht, wozu auch Fussgänger und Fussgängerinnen zählen.18 Selbst das eingezäunte Areal eines Güterbahnhofs, zu dem nur Fahrzeuge Zutritt haben, die Waren abholen oder bringen, gilt nach der Rechtsprechung als öffentlich, da die Lieferanten einem unbestimmten Personenkreis angehören, ebenso der private Vorplatz einer Fabrik, dessen privater Gebrauch für Dritte weder mit einer Abschrankung noch einem Verbot gekennzeichnet ist.