öffentlichen Fahrverkehrsflächen gehören auch die der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Fussverkehrsflächen dazu. Alle Strassen, die jedermann zugänglich sind bzw. nicht ausschliesslich (erkennbar) privatem Gebrauch dienen, sind öffentlich (Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV17). Nach der Rechtsprechung ist eine Verkehrsfläche öffentlich, wenn sie einem unbestimmten Benutzerkreis von Verkehrsteilnehmenden offen steht, wozu auch Fussgänger und Fussgängerinnen zählen.18