e) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, gemäss der Baulinienordnung der Stadt Biel befinde sich das umstrittene Parkfeld im öffentlichen Verkehrsraum. Der öffentliche Verbindungsweg sei jedoch noch nicht erstellt worden. Das Z.________gässli sei heute eine private Sackgasse, die ausschliesslich privatem Gebrauch bzw. der Erschliessung der Gebäude Nr. 1, 2 und 4 diene. Die Beschwerdeführerin teilt diese Meinung. Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, es handle sich immer noch um eine öffentliche Sackgasse, die im Moment als Privatstrasse genutzt werde.