Das Z.________gässli ist somit keine öffentliche Gemeindestrasse. Dies schliesst aber nicht aus, dass es sich dennoch um eine öffentliche Strasse im Sinne des SVG14 handelt, da im Strassenverkehrsrecht andere Kriterien ausschlaggebend sind. Für das Strassenverkehrsrecht ist einzig massgebend, ob die Verkehrsfläche dem Verkehr dient und tatsächlich einem unbestimmbaren Kreis von Verkehrsteilnehmenden zur Benützung offen steht.15 Bei einer nicht dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassenfläche, die von der Allgemeinheit tatsächlich benützt werden kann, sind für das Parkieren die Bestimmungen des SVG anwendbar.16