Das Z.________gässli ist keine eigene Strassenparzelle, sondern verläuft über die Grundstücke Biel Gbbl. Nr. G.________, Nr. A.________ sowie Nr. H.________ mit Baurecht Nr. I.________. Die Parzelle Nr. H.________ ist im Eigentum der Einwohnergemeinde Biel, Baurechtsnehmerin des Grundstücks Nr. I.________ ist die Beschwerdeführerin. Nach übereinstimmender Meinung der Beteiligten ist das Z.________gässli eine altrechtliche Privatstrasse geblieben, die mit Wegrechten belastet ist. Soweit aus den Vorakten erkennbar, besteht keine Widmung zugunsten der Öffentlichkeit. Das Z.________gässli ist somit keine öffentliche Gemeindestrasse.