Ausserdem ist er daran, die Werkstätte aufzulösen. Eine solche Nutzung fällt weder unter die Rubrik Wohnen, noch unter gewerbliche Tätigkeiten oder öffentliche Freizeitangebote. Die aktuelle Nutzung als Hobbyraum löst somit keinen Parkplatzbedarf aus. Der Beschwerdegegner muss daher weder auf dem Grundstück noch anderswo einen Parkplatz nachweisen. d) Damit stellt sich die Frage, ob das gelegentliche Parkieren vor der Werkstatt zulässig ist. Das Gebäude des Beschwerdegegners verfügt über keinen eigenen Vorplatz oder Vorland, sondern steht direkt an der Strasse. Der Beschwerdegegner parkiert sein Auto