So ist für das Wohnen, für gewerbliche bzw. kommerzielle Tätigkeiten und Bauvorhaben, die einem grossen Benutzerkreis offenstehen, wie Restaurants, Spitäler oder Schulen, der Parkplatzbedarf gesondert zu berechnen. Solange der Beschwerdegegner die Autoreparaturwerkstätte gewerblich betrieb, hatte sein Betrieb einen Parkplatzbedarf gemäss der Kategorie Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen. Heute besteht der Gewerbebetrieb nicht mehr. Wie oben dargelegt, nutzt der Beschwerdegegner seine Werkstatt ein bis zwei Mal pro Woche im Rahmen eines Hobbys. Ausserdem ist er daran, die Werkstätte aufzulösen.