c) Bei Bauvorhaben, die einen Parkplatzbedarf verursachen, muss auf dem Grundstück oder in der Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Fahrräder errichtet werden. Wenn es die Verhältnisse erfordern, können Eigentümer auch verpflichtet werden, nachträglich eine ausreichende Anzahl Parkplätze zu erstellen (Art. 16 BauG). Die Berechnung der Anzahl Parkplätze nach Art der Nutzung bzw. des Bauvorhabens ergibt sich aus Art. 51 und 52 BauV13. So ist für das Wohnen, für gewerbliche bzw. kommerzielle Tätigkeiten und Bauvorhaben, die einem grossen Benutzerkreis offenstehen, wie Restaurants, Spitäler oder Schulen, der Parkplatzbedarf gesondert zu berechnen.