Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht dagegen vor, dass eine reine Nutzung nicht unter der Besitzstandsgarantie von Art. 3 BauG steht, da diese − abgeleitet aus der Eigentumsgarantie − nicht die Nutzung als solche, sondern nur den Schutz für die getätigten Investitionen bezweckt.12 Die Nutzung des Areals vor der Werkstatt als Parkplatz fällt nicht unter die Besitzstandsgarantie.