wird − eine Baubewilligung ohne Baugesuch ist nicht möglich. Für die Auslegung von Ziffer 3 ist die Begründung heranzuziehen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Parkplatz unter die Besitzstandsgarantie fällt, da der Vorplatz seit rund 30 Jahren und bereits vor der Einführung des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 zum Abstellen eines Autos genutzt wurde. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht dagegen vor, dass eine reine Nutzung nicht unter der Besitzstandsgarantie von Art. 3 BauG steht, da diese − abgeleitet aus der Eigentumsgarantie − nicht die Nutzung als solche, sondern nur den Schutz für die getätigten Investitionen bezweckt.12