b) Es ist unbestritten, dass auf der Parzelle Nr. A.________ kein Parkplatz bewilligt ist und dafür auch kein Baugesuch eingereicht wurde. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung, wonach das Parkieren eines Fahrzeugs auf der Privatparzelle Nr. A.________ auf dem Z.________gässli zulässig sei, ist nicht so zu verstehen, dass damit ein Parkplatz bewilligt 8