Die Vorinstanz macht geltend, das Z.________gässli diene heute zur Erschliessung der Gebäude Z.________gässli Nr. 1, 2 und 4. Es handle sich um eine Privatstrasse mit Wegrechten, die über Privatparzellen verlaufe. Streitigkeiten seien deshalb unter den Anliegern zu regeln. Das Abstellen eines Fahrzeuges sei zulässig und stehe nicht im Widerspruch zur zonenrechtlichen Ordnung. Dies beeinträchtige weder die Verkehrssicherheit noch schränke es den Zugang zur Siedlung in irgendeiner Weise ein.