Der Vorplatz vor seinem Gebäude sei genügend gross, um seinen Wagen darauf abzustellen. Es treffe zu, dass er seit dem Wegfall des Wendeplatzes im Hinterhof rückwärts aus dem Z.________gässli ausfahren müsse. Dies sei aber für die Besucher, Handwerker und Lieferanten der Siedlung nicht anders. Das Z.________gässli sei vor dem Bau der neuen Wohnsiedlung ca. 5,5 m breit gewesen. Nun betrage die Strassenbreite nur noch 4 m.